_____Satzung der Schützengilde 1567 Wrexen e.V._____

LOGO Schützengilde WrexenSatzung der Schützengilde 1567 Wrexen e.V.

Präambel

Die älteste Aufzeichnung der Statuten datiert vom 26. Mai 1667 und stammt von Johann Köster, Richter zu „Wrexheim“. Am 13. Juni 1810 fertigte Richter Reins davon eine Kopie an.

Am 14. Juli 1864 wurde die Schützenordnung überarbeitet, weil die 300 Jahre alten Bestimmungen in der Sprache veraltet und nur noch schwer verständlich waren.

Die vorliegende Satzung basiert in ihrer Tradition auf den genannten Statuten sowie auf den Satzungen vom 07.05.2008 und 11.01.2014.

§ 1

Name, Sitz, Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützengilde 1567 Wrexen e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Diemelstadt-Wrexen und ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung an.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Brauchtums- und der Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird ins besonders verwirklicht durch Pflege und Erhaltung des traditionellen historischen Schützenwesens sowie des heimatlichen Brauchtums in Wrexen.
Durch die Ausrichtung eigener kultureller Veranstaltungen wie unser traditionelles Schützenfest bereichern wir das kulturelle Leben in der Gemeinde. Besonders erhaltenswert sind dabei die historisch überlieferten Abläufe des Festes in Form von Zeremonien und Vorbeimärschen. Die Förderung des traditionellen Brauchtums des Schützenwesens und die Belebung des altüberlieferten Schießsports schließt dieses ein.
Daneben obliegt dem Verein die Pflege und Instandhaltung der historischen Ausrüstungsgegenstände wie Kostüme und Uniformen, Fahne, Kleinod, Waffen sowie Vogelschießstand und Kanonenturm.
Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Pflege und Erhaltung der historischen Grenzsteine der ehemaligen selbstständigen Gemeinde Wrexen. Hierzu werden regelmäßig Schnadegänge an den ehemaligen Wrexer Grenzen durchgeführt.
Des Weiteren obliegt dem Verein die Ausrichtung der traditionell überlieferten Osterdienstagssitzung als Zusammenkunft des militärischen Vorstandes der Schützengilde.

Daneben fühlt sich der Verein der Heimatpflege und Heimatkunde verbunden.
Wir engagieren uns bei der Pflege und Erhaltung des Ortsbildes.
Eine Aufarbeitung und Dokumentation der Historie der jüngeren Vergangenheit wird angestrebt. Hierzu zählen besonders die Dokumentation von Schützenfesten in Wort und Bild in verschiedenen Medien.

§ 2

Der Verein

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 3

Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Ordentliche Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Schützengilde 1567 Wrexen e.V. bilden das Bataillon. Dieses gliedert sich zurzeit in vier Kompanien und wird vom militärischen Vorstand geführt.

Ordentliche Mitglieder der Schützengilde 1567 Wrexen e.V. können auf schriftlichen Antrag an den Vorstand alle männlichen Einwohner von Wrexen oder alle, die sich mit Wrexen in besonderer Weise verbunden fühlen, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden.

Die Mitgliedschaft in der Schützengilde 1567 Wrexen e.V. endet automatisch mit dem Tod oder durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Die Mitgliedschaft in der Schützengilde 1567 Wrexen e.V. endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds beim Vorstand der Schützengilde 1567 Wrexen e.V. zum Schluss eines Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten vom Vorstand der Schützengilde 1567 Wrexen e.V. ausgeschlossen werden. Ferner gilt die Mitgliedschaft als erloschen, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung zwei Monate im Rückstand ist und auch eine Mahnung fruchtlos gewesen ist.
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.

§ 5

Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins müssen ¾ aller anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung zustimmen.

Eine Auflösung geschieht zum Jahresende mit einer Frist von sechs Monaten.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Diemelstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätigte oder kirchliche Zwecke, ins besonders im Stadtteil Wrexen der Stadt Diemelstadt, zu verwenden hat.

Die Durchführung der Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich unmittelbar zu Jahresbeginn einberufen.
Sie ist mindestens zehn Werktage vorher unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich (per Email oder auf besonderen Antrag des Mitgliedes postalisch) einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ⅓ der Mitglieder dieses beantragt.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:

Jahresbericht des vergangenen Jahres.

Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes.

Vorliegende Anträge.

Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB und dem militärischen Vorstand.

 § 8 (a)

Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer,

dem stellvertretenden Schriftführer,

dem Kassierer,

und dem stellvertretenden Kassierer.

Gesetzlicher Vertreter der Schützengilde 1567 Wrexen e.V. im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
Sollten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ladungsfrist einberufen werden und einen neuen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wählen. In der Zeit bis zur außerordentlichen Mitgliederversammlung führt der Schriftführer den Verein.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung alle vier Jahre.

Die gewählten Vorstandsmitglieder verbleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder der Schützengilde 1567 Wrexen e.V., wenn sie mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben oder vier Jahre ordentliches Mitglied sind.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens ⅔ seiner Mitglieder.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt eine Nachwahl eines Mitgliedes der Schützengilde 1567 Wrexen e.V. bei der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 8 (b)

Militärischer Vorstand

Der militärische Vorstand besteht aus:

dem König

dem ersten und zweiten Dechanten,

dem Kommandeur und seinem Adjudanten

vier Hauptleuten

drei Fourieren

der Fahnengruppe

vier Unteroffizieren

den ehemaligen Königen

den Ehrenoffizieren

und den aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Offizieren sowie dem amtierenden Bürgermeister der Stadt Diemelstadt.

Die Wahl des Kommandeurs und des Adjudanten erfolgt vom Offizierskorps. Sie gelten als gewählt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Offiziere und Unteroffiziere ihnen zustimmen.

Die Unteroffiziere werden durch die Kompaniemitglieder gewählt.

Bei Ausscheiden eines Offiziers wird das frei gewordene Amt durch Beförderung neu besetzt.

Sämtliche Mitglieder des militärischen Vorstandes werden nach den überlieferten Statuten auf Lebenszeit gewählt. Sie können auf eigenen Wunsch aus dem Amt ausscheiden.

Der militärische Vorstand tagt traditionell jedes Kalenderjahr am ersten Dienstag nach Ostern (Osterdienstagssitzung).

 

§ 9

Vergütung

Sämtliche Vorstandsämter aus § 8 (a) und (b) werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz (1) beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern nach § 8 (a) und (b) für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt wird.

 

§ 10

Kassenprüfer

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

 § 11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr erstreckt sich über den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahrs.

 

§ 12

Beitragsordnung

Von den Mitgliedern der Schützengilde 1567 Wrexen e.V. werden Beiträge erhoben, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung in ihrer Höhe und Art festgelegt werden.

Die Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden.

 

 § 13

Haftung

Die Schützengilde 1567 Wrexen e.V. haftet mit seinem Vermögen gegenüber Gläubigern, die berechtigte Ansprüche nachweisen können. Die Mitglieder der Schützengilde 1567 Wrexen e.V. haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.

 

 § 14

Änderung der Satzung

Die Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder einer ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung.

 

§ 15

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung beschlossen und in das Vereinsregister eingetragen worden ist.

 

 § 16

Geschäftsordnung

Alle übrigen Belange werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

 

Diemelstadt, 03.02.2018