Statuten

Die älteste Aufzeichnung der Statuten datiert vom 26. Mai 1667 und stammt von Johann Köster, Richter (Bürgermeister) zu „Wrexheim“. Am 13. Juni 1810 fertigte Richter Reins davon eine Kopie an. Als Begründung nennt er: „Weilen die alte Schützenordnung alt und gerissen“. Am 14. Juli 1864 wurde die Schützenordnung überarbeitet, weil die 300 Jahre alten Bestimmungen in der Sprache veraltet und nur noch schwer verständlich waren.

Die neue Fassung lautet:

§ 1
Es sollen die sämtlichen Schützen vor des Herrn Dechen Hause oder auf einem sonst zu bestimmenden Versammlungsorte in möglichst anständigen Kleidern erscheinen, ihren Offizieren bei dem Zuge durch die Straßen nach dem Schützenplatz in aller Ordnung, ohne einen Schuß im Dorfe zu tun, folgen. Hier angekommen tut jeder Schützenbruder einen Schuß nach der Scheibe, und ist derjenige, welcher den besten Schuß getan, König der Schützengilde. Das Schießen beim Ein- und Ausziehen ist bei 10 Silbergroschen Strafe verboten.

§ 2
Um Ordnung aufrecht zu erhalten hat jeder Schütze den Befehlen seiner Offiziere unbedingte Folge zu leisten und wird jede Widersetzlichkeit unnachsichtig eines Betrages von 1 Taler bestraft werden.

§3
Jeder, welcher in die Schützengilde einzutreten wünscht, hat zuvor dem die Rechnung führenden Herrn Dechen seine Gebühr mit 14 Silbergroschen 2 Pfennig zu bezahlen und sodann einen unbedingten Gehorsam anzugeloben. Er ist nun Schützenbruder und darf auch einen Schuß nach der Scheibe tun. (Randbemerkung: Außer Einkaufsgeld von 14 Silbergroschen 2 Pfennig zahlt jeder Schützenbruder noch den verlangten Biergroschen.)

§ 4
Zwar soll jeder Schütze einen Schuß nach der Scheibe aus seiner eigenen Büchse tun; weil aber nicht jeder im Besitz eines solchen Gewehres ist, so darf auch dieser Schuß aus der Büchse eines anderen getan werden.

§ 5
Das sogenannte Schützenbier soll in aller Gottesfurcht, ohne Leichtfertigkeit und Schlägerei, vielmehr in Liebe und Einigkeit getrunken werden. Niemand darf mutwillig ein Glas oder Trinkgefäß zerbrechen, auch nicht ein solches gefüllt mit Schützenbier, bei 5 Silbergroschen Strafe einem andern über die Schwelle reichen.

§ 6
Werden die Frauen der Schützenbrüder zu einem Trunke Schützenbier eingeladen, sollen auch diese dasselbe in Gottesfurcht, Liebe und Einigkeit verzehren und falls dieselben wider alles Verhoffen sich ungebührlich aufführen dabei, so haben die betreffenden Ehemänner ihre Frauen, welche als Anstifterinnen bezeichnet werden, sofort zu entfernen und zwar bei Vermeidung einer Strafe von 10 Silbergroschen.

§ 7
Jede Widersetzlichkeit gegen das Kommando wird mit 1 Taler bestraft. Glaubt jemand es sei ihm ein Unrecht von Seiten eines Schützenbruders zugefügt, so hat der Betreffende einem der Herren Dechen davon Anzeige zu machen; dieser bringt die ihm gemachte Anzeige zur Untersuchung vor sämtliche Offiziere und soll alsdann den Schuldigen eine Strafe von 5 Silbergroschen – 1 Taler treffen.

§ 8
Ohne vorherige Erlaubnis darf im Schützenhause nicht geraucht werden.

§ 9
Wer den besten Schuß getan hat, ist König der Schützengilde und hat den ihm vom Herrn Dechen übergebenen Königshut an 3 nacheinander folgenden Sonntagen zur Kirche zu tragen.

§ 10
Es ist gebräuchlich, dass der König den sämtlichen Schützenbrüder etwas zum Besten gibt. Da nun aber, weil es lediglich auf den besten Schuß ankommt, auch ein Armer und Unbemittelter König werden kann, so soll es ganz in dem Belieben des Königs liegen, was und wie viel er der Gesellschaft zum Besten geben will.

§ 11
Tritt der Umstand ein, dass der König den Zug nicht mitmachen und die Kleinodien selbst tragen kann (er kann krank, er kann in Trauer, er kann gestorben sein), so gebührt das Tragen des Kleinods dem an Dienstjahren ältesten Herrn Dechen.

§ 12
Derjenige, welcher die Erfüllung dieser §§ hartnäckig verweigert, soll nach vorheriger Beratung sämtlicher Offiziere zeitweise oder auf immer von der  Schützengesellschaft abgewiesen werden. Die hier niedergeschriebenen §§ werden von sämtlichen Offizieren durch eigenhändige Unterschrift bezeugt.

Wrexen, den 14ten Juli 1864
W. Jürgens, L. Reins, Fr. Sude, H. Schramm, E. Döring, A. Kälber,
Chr. Wetekam, Georg Scheuermann, Carl Diederich, C. D. Haupt,
Sattler Ständeke, H. Pohlmann, Ludwig Später, Carl Emde, Ludwig
Sude, Friedrich Wagner, Carl Bigge, Christian Schmidt, W. Kälber,
Carl Groß.

Herbert Weisshaupt

 

Herbert Weishaupt, Mitglied der Schützengilde und langjähriger Bürgermeister von Wrexen und später der Stadt Diemelstadt, hat die Beiträge zur Geschichte der Schützen und den Statuten der Schützengilde Wrexen nach Auswertung der alten Aufzeichnungen verfasst.